Standort des Gebäudes
Waadt
Nutzung
Gewerbe, Industrie
Gebäudehöhe
bis 11 m hoch
Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Absatz 3.1.2, müssen Räume mit haustechnischen Anlagen – dazu gehören auch Gasheizungen – separate Brandabschnitte bilden.
In eingeschossigen Hallen dürfen gemäss Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen», Artikel 3.4. Feuerungsaggregate unter gewissen Bedingungen offen aufgestellt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn das Aggregat aus betriebstechnischen Gründen an diesem Ort stehen muss und nicht, wenn es als Zentralheizung auch andere Räume beheizt.
Wir empfehlen Ihnen, mit der zuständigen Behörde eine objektspezifische Lösung zu suchen.
Bitte beachten Sie:
Ihr Bauvorhaben liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.