Muss für einen Heizungsraum in einem Gewerbegebäude mit einer Gasheizung und einer Brandbelastung < 1000 MJ/m² eine Brandabschnittsbildung vorgesehen werden, wenn es sich um einen einzigen Brandabschnitt handelt?

Standort des Gebäudes

Waadt

Nutzung

Gewerbe, Industrie

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Absatz 3.1.2, müssen Räume mit haustechnischen Anlagen – dazu gehören auch Gasheizungen – separate Brandabschnitte bilden.

In eingeschossigen Hallen dürfen gemäss Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen», Artikel 3.4. Feuerungsaggregate unter gewissen Bedingungen offen aufgestellt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn das Aggregat aus betriebstechnischen Gründen an diesem Ort stehen muss und nicht, wenn es als Zentralheizung auch andere Räume beheizt.

Wir empfehlen Ihnen, mit der zuständigen Behörde eine objektspezifische Lösung zu suchen.

Bitte beachten Sie:

Ihr Bauvorhaben liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.

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