Nutzung
Gewerbe, Industrie
Es kommt darauf an, um welche Art von Beschädigung es sich handelt. Ist es eine rein ästhetische, die keinen Einfluss auf die brandschutztechnische Leistung der Tür hat, muss sie nicht ersetzt werden. Sobald aber die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist – zum Beispiel der geforderte Feuerwiderstand oder die Schliessmechanik – muss die Tür ersetzt werden (vgl. Brandschutznorm Art. 20 «Unterhaltspflicht»)
Bitte beachten Sie:
Ohne Angabe des Kantons basiert unsere Antwort auf den schweizweit gültigen Bestimmungen. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonale Anforderungen beachten.