Muss ein Technikraum für elektrotechnische Anlagen (Niederspannungsverteilung, Hauptverteilung, PV-Wechseleinrichter) eine Brandabschnittsbildung aufweisen?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Standort des Gebäudes

Wallis

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

Allgemein

Die Anforderungen an Räume für haustechnischen Anlagen richten sich nach der Art der Anlagen, der Brandgefahr und dem Feuerwiderstand des Tragwerkes oder Brandabschnitten von Bauten und Anlagen (vgl.  Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitt, Artikel 3.7.15 Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen).

Für ein Mehrfamilienhaus geringer Höhe bedeutet das je nachdem, wo der Raum angeordnet wird Folgendes:

 

EG/OG

UG

Brandabschnittsbildende Geschossdecken

REI 30

REI 60

Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege

EI 30

EI 60

Fluchtweg vertikal

REI 30

REI 60

Für Wechselrichter gilt das Brandschutzmerkblatt Solaranlagen Ziffer 3.1.3. Lösungsansätze: Bezüglich Anordnung und Montage sind Wechselrichter wie Schaltgerätekombinationen zu behandeln. Objektspezifische Randbedingungen, Abwärme, Zugänglichkeit sowie die Herstellerangaben sind bei der Anordnung und Montage zu beachten. Wechselrichter sind ausserhalb von feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und Zonen anzuordnen.

 

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