Muss ein Einfamilienhaus mittlerer Höhe, welches über eine brennbare Aussenwandbekleidung verfügt, in Qualitätssicherungsstufe 2 eingeteilt werden? Streng genommen wäre dies der Fall gemäss Tabelle 3.4.1 der Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz».

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnen: Einfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch

Bei einem Einfamilienhaus bleibt die Qualitätssicherungsstufe 1 auch bei Gebäuden über 11 m bestehen. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in der Brandschutzrichtline 14-15 Verwendung von Baustoffen unter Ziffer 2, Absatz 12: «Bei Einfamilienhäusern gelten unabhängig der Gebäudegeometrie die Anforderungen an Gebäude geringer Höhe».
Dies gilt auch unabhängig der Aussenwandbekleidung.

 

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