Die Situation: Unsere ebenerdige Ausstellungshalle verfügt neben einem grossen Schiebetor (340 cm breit) über einen Hauptausgang (100 cm breit) und einen zweiten Ausgang (115 cm breit). Der zweite Ausgang wird als Fluchtweg genutzt. Bei einer Belegung von mehr als 100 Personen werden gemäss Richtlinie zwei Ausgänge (90 cm und 120 cm) benötigt. Damit halten wir die Vorgaben wegen 5 cm nicht ein. Besteht hier ein Bestandesschutz oder muss die zweite Ausgangstüre auf 120 cm verbreitert werden?
Nutzung: Ausstellungshalle, Baujahr 1920, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Ihre Beurteilung ist korrekt. Die Breiten der Ausgänge entsprechen bei einer Belegung von über 100 Personen nicht den Brandschutzvorschriften. Ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Bestandesbau hier anwendbar ist, muss die Brandschutzbehörde beurteilen.
Mit der Summe der Ausgangsbreiten von 215 cm ist die geforderte Breite von 210 cm (90 cm + 120 cm) zwar erreicht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob dies als gleichwertig zu den zwei geforderten Ausgängen von 90 cm und 120 cm betrachtet werden kann. Zudem müssten die Türen in Fluchtrichtung öffnen und über Notausgangsverschlüsse verfügen.
Ihre Frage können wir somit nicht abschliessend beantworten. Bitte nehmen Sie mit Ihrer zuständigen Brandschutzbehörde Kontakt auf.