Objekt: Einstellräume, 11 bis 30 m hoch, Kanton Aargau
Die Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Art. 4.1 Abs. 2 besagt, dass alle Anlageteile aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt und befestigt sein müssen, dass sie den Beanspruchungen genügen und der Funktionserhalt während der Feuerwiderstandsdauer der nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildung, mindestens jedoch während 30 Minuten gewährleistet ist.
Die Brandschutzerläuterung 108-15 Brandfallsteuerungen Art. 5.7 Abs. 1 konkretisiert: Sofern die angesteuerte technische Brandschutzeinrichtung bei einem Unterbruch des Übertragungsweges selbsttätig die für den Brandfall vorgesehene sichere Funktion bzw. Position einnimmt, kann für diesen Übertragungsweg auf einen Funktionserhalt verzichtet werden. Ansonsten muss dieser mit Funktionserhalt E30 ausgeführt werden.
Wir empfehlen Ihnen, die konkrete Situation von der lokal zuständigen Brandschutzbehörde analysieren zu lassen.