Muss der Funktionserhalt bei einer RWA-Anlage, bei welcher alle Komponenten im selben Brandabschnitt installiert sind, umgesetzt werden? Falls ja, wie muss das umgesetzt werden? Muss die RWA-Zentrale in einen EI30 Schrank eingebaut werden? Müssen die Kabelwege und Kabel auf die Fenster mit EI 30 ausgeführt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellräume, 11 bis 30 m hoch, Kanton Aargau

Die Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Art. 4.1 Abs. 2 besagt, dass alle Anlageteile aus geeigneten Werkstoffen bestehen und so bemessen, verlegt und befestigt sein müssen, dass sie den Beanspruchungen genügen und der Funktionserhalt während der Feuerwiderstandsdauer der nutzungsbezogenen Brandabschnittsbildung, mindestens jedoch während 30 Minuten gewährleistet ist.

Die Brandschutzerläuterung 108-15 Brandfallsteuerungen Art. 5.7 Abs. 1 konkretisiert: Sofern die angesteuerte technische Brandschutzeinrichtung bei einem Unterbruch des Übertragungsweges selbsttätig die für den Brandfall vorgesehene sichere Funktion bzw. Position einnimmt, kann für diesen Übertragungsweg auf einen Funktionserhalt verzichtet werden. Ansonsten muss dieser mit Funktionserhalt E30 ausgeführt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die konkrete Situation von der lokal zuständigen Brandschutzbehörde analysieren zu lassen. 

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