Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei einer Störung der normalen Stromversorgung aktiviert werden und mindestens 30 Minuten leuchten. Diese Anforderung ist in der VKF-Brandschutzrichtlinie 17-15 “Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung” Ziffer 3.2.1 Absatz 2 festgehalten. Gesteuert wird die Aktivierung jedoch nicht über die Brandmeldeanlage.
Muss bei Objekten mit installierter Brandmelde- und Notbeleuchtungsanlage die Sicherheitsbeleuchtung beim Ansprechen der Branderkennung aktiviert werden? In welcher Norm ist dies geregelt?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB