Muss bei einem offenen Laubengang die offene Treppe vom horizontalen Fluchtweg abgetrennt sein? Wie wird die Fluchtweglänge gemessen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Zürich

Ob es einen Abschluss zum vertikalen Fluchtweg braucht, ist in den Brandschutzvorschriften nicht explizit festgeschrieben. Wenn es sich nicht um eine offene Aussentreppen handelt, macht ein Abschluss zwischen Laubengang und Treppenhaus Sinn, da sonst die Anforderungen an den vertikalen Fluchtweg nicht erfüllt werden können. Dies müssen Sie jedoch mit der zuständigen Brandschutzbehörde anhand der Brandschutzpläne klären.

Für die Messung des Fluchtwegs ist es irrelevant, ob ein Abschluss zwischen Laubengang und Treppe besteht. Die Länge des Fluchtwegs wird gleich gemessen wie bei einem Korridor (horizontaler Fluchtweg): Länge des Fluchtwegs = Weg in der Nutzungseinheit + Weg über den Laubengang. Bei einer Fluchtrichtung beträgt die maximal erlaubte Länge bis zum vertikalen Fluchtweg (Innen- oder Aussentreppe) 35 m, siehe dazu auch Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Anhang zu Ziffer 3.2.1.

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