Dieser Punkt ist nicht explizit geregelt, da sich die Bandschutzvorschriften nur auf Fluchtwege innerhalb eines Gebäudes beziehen.
Einen Lösungsansatz bietet Art. 8 der Wegleitung zur Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz. Dieser besagt, dass eine Verdoppelung der Fluchtweglänge über eine gut begehbare Dachfläche im Freien möglich ist.
Eine Distanz von bis zu 70m zu einem sicheren Ort wird akzeptiert, wenn es sich bei den Nutzern um eine geringe Anzahl fachkundiger Personen handelt.