Muss bei der Sanierung einer Alphütte ein Rauchfang oder Kamin für die Feuerstelle eingebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

Alphütte

Gebäudehöhe

max. 2 Stockwerke

Die Situation
Bei der Sanierung einer Alphütte soll die alte Feuerstelle mit Käsekessi aus denkmalpflegerischen Gründen erhalten und weiter genutzt werden können. Zurzeit verfügt die Hütte weder über einen Rauchfang noch über einen Kamin. Der Rauch zieht durch Spälte in der Konstruktion im Dachbereich ab. Darf das so belassen werden? Wie müssten Rauchfang und Abzug gestaltet werden? Da die Hütte in den Sommermonaten bewohnt werden wird und grösser als 20 m2 ist, greift das Infoblatt «Offene Feuerstellen in Kleinbauten» hier nicht.

Die Antwort
Gemäss Ihrem Beschrieb hat die Alphütte keinen Kamin. Im Zug der Sanierung muss eine Abgashaube mit Abgasanlage eingebaut werden. Diese muss von einer Fachfirma in Absprache mit der zuständigen Behörde geplant und installiert werden. Die Zuständigkeiten im Kanton Bern finden Sie auf der Website der GVB.

Was bei bestehenden Holzhütten mit Holzkamin gilt, finden Sie in der Arbeitshilfe Schwarze Feuerschau der GVB. Ein Auszug mit den wichtigsten Informationen:

  • Offene Feuerstellen und Holzkamine sind nur in Alphütten, welche der Alpwirtschaft dienen, zulässig. In der Regel sind Alphütten nur während einer beschränkten Zeit im Sommer bewohnt und mit Vieh belegt.
  • Feuerstellen und Kamine müssen durch Fachleute nach den Regeln der Baukunde erstellt sein.
  • Die offenen Feuerstellen unter Holzkaminen dürfen lediglich für den bestimmungsgemässen Betrieb genutzt werden.
  • Das Feuer ist unter dem Käsekessel zu halten. Die Stückgrösse des Brennstoffes ist der Feuergrube anzupassen (z.B. keine ganzen Meterspälte).
  • Die Feuerstelle dient nicht der Raumheizung.
  • Die offenen Feuerstellen dürfen nur unter Beaufsichtigung benutzt werden. Erst wenn das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind, kann das Gebäude verlassen werden.
  • Beim Betrieb der Feuerstelle sind die Wetter und Windverhältnisse zu beachten. Der Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. Ventilatoren) bei ungünstiger Wetterlage ist nicht zulässig.

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