Muss ab einem dritten Untergeschoss jedes Treppenhaus mit einer Spüllüftung ausgestattet sein, oder kann ein Treppenhaus für den Einsatz der Feuerwehr definiert und bei den anderen auf die Spüllüftung verzichtet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Gemäss Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» ist grundsätzlich ab drei Untergeschossen in jedem Treppenhaus eine Spüllüftung vorgeschrieben.

Die erforderliche Anzahl von Spüllüftungen wird im Brandschutzkonzept festgelegt. Vom durchspülten vertikalen Flucht- und Rettungsweg muss jede Nutzungseinheit auf jedem Geschoss über einen sicheren Zugang (z.B. Fluchtkorridor) erreichbar sein.

Alternative Lösungen sind gemäss Brandschutznorm Art. 11 und 12 möglich. Diese müssen durch einen Brandschutzfachmann oder -experten in Absprache mit der Brandschutzbehörde konzipiert werden. Dazu sind je nach Fall Nachweise erforderlich, z. B. Simulationen von Rauchausbreitungen.

Grundsätzlich gilt: Mit alternativen Lösungen müssen die Schutzziele gleichwertig zu den Standardkonzepten erreicht werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Brandschutzbehörde.  

 

 

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert