Müssen Heizleitungen abgeschottet werden, wenn sie durch Brandabschnitte geführt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Zürich

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Situation:
Die Heizleitungen sind nicht in einem Schacht geführt. Der Durchmesser inklusive Dämmung beträgt weniger als 120 mm. Heizleitungen und Dämmung bestehen aus Baustoffen RF1.

Die Antwort:
Alle Leitungen müssen abgeschottet werden, wenn sie durch brandabschnittsbildende Bauteile geführt werden. In der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 3.5, Abs. 3 sind dazu zwei Möglichkeiten genannt: Die Aussparung kann mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF1 (lit. a) oder mit einem VKF-anerkannten Abschottungssystem EI 30 (ugs. «Weichschott») verschlossen werden (lit. b). Wenn kein VKF-anerkanntes Abschottungssystem eingesetzt wird, müssen Wärmedämmschichten in Durchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF1 bestehen.

In Ihrem Fall muss also nur die Restöffnung um die Dämmung mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF1 vollständig ausgefüllt werden, um eine Abschottung zu erreichen.

Der Durchmesser des Rohres spielt nur bei brennbaren einzeln geführten Leitungen eine Rolle (siehe Brandschutzmerkblatt 2004-15 «Durchführungen durch brandabschnittsbildende Bauteile»).

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