Müssen die Türen von gemeinschaftlich genutzten Terrassen bei einem Bürogebäude mit einer Notausgangsfunktion versehen werden? Darf die Terrasse über eine Nutzungseinheit entfluchtet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro; 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zürich

Eine abschliessende Antwort können wir Ihnen nicht geben. Die Fluchtwege müssen objektbezogen in ihren Brandschutzplänen definiert und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Die Terrasse ist dabei wie ein Raum zu betrachten. Bei der Nutzungskategorie «Büro» ist grundsätzlich die Flucht über einen angrenzenden Raum möglich, jedoch nur innerhalb derselben Nutzungseinheit. Wird die Terrasse von zwei Nutzungseinheiten geteilt, müsste der Fluchtweg grundsätzlich über beide Nutzungseinheiten gewährleistet sein. Dabei müssen die Türen fluchtwegtauglich ausgerüstet werden (z. B. Notausgangsverschlüsse, Kennzeichnung, etc.).

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