Müssen die Brandabschnitte Parking (> 600 m²) und «Nicht-Parking» als separate Nutzungseinheiten mit eigenen Fluchtwegen und Ausgängen definiert werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Einstellräume und Parkings

Gebäudehöhe

Hochhaus

Die Situation
Geplant sind folgende Brandschabschnitte

  • UG: gewerbliche Brandabschnitte (Geschäftsbetrieb) und Parking-Brandabschnitt (> 600 m²).
  • UG: Brandabschnitt Wohnen Waschraum/Heizung und Parking-Brandabschnitt (> 600 m²)
  • UG: Zivilschutzbunker und Parking-Brandabschnitt (> 600 m²)

Für die verschiedenen Brandabschnitte bestehen unterschiedliche rechtliche Eigentumsverhältnisse und der Zugang ist nicht immer frei. Gemäss FAQ 16-005 ist es nicht zulässig, Fluchtwege über eine Parkingfläche (> 600 m²) zu führen, was eine unabhängige Planung der jeweiligen Bereiche zwingend erforderlich macht (z.B. separate Nutzungseinheiten).

Die Antwort
Jede Nutzungseinheit (Parking, Gewerbe, Wohnen, Zivilschutz) muss über einen sicheren Fluchtweg erreichbar sein, entweder über einen horizontalen oder einen vertikalen Fluchtweg.

In der Nutzung Parking ist eine Flucht über angrenzende Räume nicht zulässig. Das heisst, das Parking und der Bereich, der nicht zum Parking gehört (Nicht-Parking-Brandabschnitte), brauchen je einen eigenen, unabhängigen Fluchtweg.

Bitte beachten Sie: Vertikale Fluchtwege von Gebäuden mit drei oder mehr Untergeschossen müssen mit einer Spüllüftung ausgerüstet werden. Vom durchspülten vertikalen Fluchtweg muss jede Nutzungseinheit der einzelnen Geschosse über einen sicheren Zugang (horizontaler Fluchtweg) erreichbar sein.

 

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert