Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch, Kanton Obwalden
Diese Frage ist in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Es gilt darum, in Absprache mit der zuständigen Brandschutzbehörde eine objektbezogene Lösung zu finden, die den allgemeinen Schutzzielen nicht widerspricht.
Normalerweise sind gedämmte Bauteile immer Teil der Gebäudehülle. Diese müssen das Schutzziele der Ausbreitung eines Brandes über maximal zwei Geschosse über dem Brandherd erfüllen. Die Anforderung gilt aber auch grundsätzlich für Ihre Stützen, wenn diese mit einer Wärmedämmung versehen werden. Eine gesonderte Betrachtung könnte allenfalls ins Auge gefasst werden, wenn die Stützen z. B. die allgemein gültigen Gebäudeabstände zur Fassade einhalten würden.