Müssen bei einer Lagerfläche von 1’308 m2, die von zwei verschiedenen Parteien genutzt werden, Brandabschnitte gebildet werden? Eine Sprinkleranlage ist vorhanden.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Gewerbe und Industrie; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Aargau

In Bezug auf den Sachwertschutz des Gebäudes sehen die Brandschutzvorschriften keine Unterscheidung der Nutzer vor. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Anforderungen an die Fluchtwege durch die Bildung von zwei Nutzungseinheiten mit einem Ausgang je in einen sicheren Bereich erfüllt sind, und keine gefährlichen Stoffe und Waren gelagert werden, die zusätzliche Massnahmen erfordern würde (z. B. Pneus oder leichtbrennbare Flüssigkeiten)

In den Brandschutzvorschriften nicht berücksichtigt sind zudem privatrechtliche Anforderungen, wie etwa allfällige gegenseitige Haftungsansprüche, welche z.B. in einem bau- bzw. eigentümerseitigen Brandschutzkonzept definiert sind.

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