Müssen die Kragplatten von Balkonen die Anforderungen an das Tragwerk (R60) erfüllen? Und können bei Fassaden, die mit nicht brennbarer verputzter Aussenwärmedämmung versehen werden (und daher nicht mit Brandriegeln ausgeführt), für die Balkone Kragplatten mit Dämmung RF2 oder RF3 verwendet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Aargau

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Soweit die Balkone keine Tragwerksfunktion für das Gebäude einnehmen und soweit es sich nicht um einen Laubengang mit Fluchtweganforderung handelt, muss der Feuerwiderstand des Tragwerkes nicht berücksichtigt werden. Die Konstruktionsweise der Balkone (und damit auch der Kragplatten) richtet sich nach den Anforderungen an die Aussenwandbekleidung, deshalb gelten für die Dämmzwischenlage von Kragplattenanschlüssen grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für die Dämmungen der Aussenwand. Welche Anforderung das in Ihrem Fall sind, können wir nicht abschliessend beurteilen, dies muss die lokal zuständige Brandschutzbehörde im Kontext des gesamten Gebäudes definieren.   

Gemäss Ihrer Beschreibung erscheint es uns plausibel, dass eine brennbare Dämmung in der Kragplatte möglich ist. Das zugrundeliegende Schutzziel, dass sich ein Feuer nicht weiter als zwei Geschosse ausbreiten kann (vgl. VKF-Brandschutzrichtlinie 14-15, Ziff. 3.1.1. lit 2), dürfte kaum gefährdet sein, wenn die Dämmung in der Platte von einer Aussenwärmedämmung RF1 umschlossen ist. Erlaubt ist beispielsweise auch ein Aussenwärmedämmsystem mit EPS (RF3 cr) und Brandriegeln (RF1), was tendenziell ein kritischeres Brandverhalten aufweist.  

Bitte beachten Sie: 

Ihr Bauvorhaben liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten. 

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