Müssen Bauteile aus den 1970-er Jahren, die im Betrieb akzeptiert wurden, bei einer «Pinselsanierung» ersetzt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Bei einem Altersheim mit 3 Wohngeschossen in Massivbauweise aus den 1970-er Jahren wird ein Neubau geplant, der im Erd- und Untergeschoss mit zwei Bestandsbauten verbunden ist. Die Bestandesbauten sollen mit einer «Pinselsanierung» erneuert werden. Sind bestehende Bauteile wie Zimmertüren (F30), die bei der Erstellung eingebaut wurden und im Betrieb akzeptiert sind, bei einer Pinselsanierung ebenfalls zu modifizieren resp. zu ersetzen? Oder kann von einer Bestandsgarantie ausgegangen werden, da weder Nutzung noch Raumteilung angepasst werden?

Objekt: Altersheim

Ihre Frage ist objektbezogen. Wir empfehlen Ihnen, die Situation mit der zuständigen Behörde zu klären. Im Kanton Bern ist dies die Fachstelle Brandschutz der Gebäudeversicherung Bern (GVB) oder die Gemeinde. Wer für welche Projekte zuständig ist, finden Sie hier.

Wir können Ihnen hier eine allgemeine Antwort geben, wie solche Fälle im Kanton Bern grundsätzlich gehandhabt werden:

Bestehende Gebäude müssen verhältnismässig den Feuerschutzbestimmungen angepasst werden, wenn die Schadensgefahr, insbesondere die Gefährdung von Personen, erheblich ist. Gestützt auf die schweizerischen Brandschutzbestimmungen gibt es die Bestandesgarantie nicht. Diese wird lediglich bei den baupolizeilichen Anforderungen toleriert.

Intakte, dicht schliessende „altrechtliche“ Brandschutztüren (z.B. ungeprüfte Türen „T30“ mit Eichenrahmen und 40mm Vollspanplatte) werden in der Regel akzeptiert. Entscheidend ist jedoch, dass die Konstruktion nicht durch Abnützung oder nachträgliche Eingriffe (z.B. Einbau eines Lüftungsgitters) in ihrer Funktion eingeschränkt ist, bzw. dem Schutzziel nicht mehr gerecht werden kann. In diesem Fall wären verhältnismässige Verbesserungsmassnahmen in Absprache mit der zuständigen Behörde angezeigt.

Bitte beachten Sie auch, dass die zu treffenden Massnahmen immer auch in der Gesamtheit betrachtet werden müssen. Das heisst, die Summe aller Massnahmen ist auf das Gebäude abgestimmt und führt zum Schutzziel (konzeptionelle Brandschutzlösung).

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