Mein EFH weist zum Nachbarshaus einen Abstand von 2.5 m auf, die Gebäude sind durch ein Reduit getrennt. Darf ich meine Metallfenster öffnen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, Kanton Bern

Zwischen Einfamilienhäusern können reduzierte Brandschutzabstände angesetzt werden. Seit der Revision der Brandschutzvorschriften 2015 haben diese nicht geändert.

Die reduzierten Abstände betragen mindestens:

  1. a) 4 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus Baustoffen RF1 besteht;
  2. b) 5 m, wenn die äusserste Schicht einer der beiden Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht;
  3. c) 6 m, wenn die äusserste Schicht beider Aussenwandkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen besteht.

Werden die Brandschutzabstände unterschritten sind entsprechende Ersatzmassnahmen vorzunehmen (z. B. eine Wand EI30). Sind in diesem Bereich Fenster angeordnet, müssen diese einen Feuerwiderstand aufweisen und dürfen nur zu Putzzwecken öffenbar ausgestaltet werden. Für eine konkrete Beurteilung der Situation wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Feueraufseher der Gemeinde.

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