Lüftungsflügel im Treppenhaus: Was gilt bei einem separaten Aufgang?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: 10 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus sind auf Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss und ein Dachgeschoss mit einer Attikawohnung verteilt. Das Treppenhaus ist ein vertikaler Fluchtweg. Im 2. Obergeschoss befinden sich zwei Wohnungen, die Attikawohnung hat einen separaten Aufgang. Mit Ausnahme des 2. Obergeschosses verfügt jedes Geschoss über einen Lüftungsflügel (mindestens 0,3 m2), der von Hand geöffnet werden kann. Der Lüftungsflügel im 2. Obergeschoss liegt im separaten Aufgang zur Attikawohnung und ist damit vom Treppenhaus (vertikaler Fluchtweg) aus nicht zugänglich.

Ist das zulässig oder muss jedes Stockwerk einen Lüftungsflügel haben, der vom Treppenhaus aus zugänglich ist? Und wird das Treppenhaus inklusive separatem Aufgang als ein Brandabschnitt betrachtet?

Objekt: Wohnhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern

Die Antwort auf Ihre Frage hängt davon ab, wo die Brandabschnittsbildung liegt:

  • Fall 1: Der Aufgang gehört zur Attikawohnung. Im 2. Obergeschoss ist zwischen dem Treppenhaus und dem Aufgang zur Attikawohnung eine Brandabschnittsbildung vorhanden. Das heisst, die Attikawohnung und der Aufgang liegen im gleichen Brandabschnitt und das Treppenhaus ist ein separater Brandabschnitt. In diesem Fall ist im Treppenhaus im 2. Obergeschoss ein öffenbarer Fensterflügel ins Freie gefordert, da gemäss Brandschutzvorschriften der VKF in jedem Geschoss ein öffenbarer Fensterflügel gefordert wird.
  • Fall 2: Der Aufgang zur Attikawohnung ist eine Verlängerung des Treppenhauses. Die Brandabschnittsbildung liegt beim Eingang zur Attikawohnung. Das heisst, das Treppenhaus und der Aufgang liegen im gleichen Brandabschnitt, die Attikawohnung ist ein eigener Brandabschnitt. In diesem Fall gehört der separate Aufgang zum vertikalen Fluchtweg, und es muss auf jedem Geschoss ein genügend grosser Lüftungsflügel vorhanden sein, der vom Treppenhaus direkt ins Freie führt.

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