Kann man in einem Alters- und Pflegeheim mehrere Einzelzimmer samt Korridor – der nicht als Fluchtweg dient – in Brandabschnitte zusammenfassen oder gilt dieser Korridor als Raum unterschiedlicher Nutzung?

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Klinik, Spital

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

In Kapitel 3.1.2. in der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» sind die allgemeinen Grundsätze der Brandabschnittsbildung definiert. Die Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten sind in Kapitel 3.7, für Alters- und Pflegeheime (Beherbergungsbetriebe [a]) in Kapitel 3.7.8 festgehalten.

Demnach müssen die einzelnen Zimmer und der Korridor separate Brandabschnitte bilden. Der Korridor muss zudem als horizontaler Fluchtweg ausgebildet sein. Objektbezogene Abweichungen von diesem Prinzip, z.B. eine Fluchtwegführung über gemeinsam genutzte Vorzonen, müssten mit einem Brandschutzkonzept begründet werden.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert