Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
Klinik, Spital
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
In Kapitel 3.1.2. in der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» sind die allgemeinen Grundsätze der Brandabschnittsbildung definiert. Die Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten sind in Kapitel 3.7, für Alters- und Pflegeheime (Beherbergungsbetriebe [a]) in Kapitel 3.7.8 festgehalten.
Demnach müssen die einzelnen Zimmer und der Korridor separate Brandabschnitte bilden. Der Korridor muss zudem als horizontaler Fluchtweg ausgebildet sein. Objektbezogene Abweichungen von diesem Prinzip, z.B. eine Fluchtwegführung über gemeinsam genutzte Vorzonen, müssten mit einem Brandschutzkonzept begründet werden.