Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
max. 2 Stockwerke
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Die Situation:
In den BSV 2003 war jeder Gang in einem Bürogebäude ein Korridor (heutiger Begriff: horizontaler Fluchtweg) mit Anforderungen und Beschränkungen, wie Sicherheitsbeleuchtung und das Verbot von aufgestellten Geräten. Gemäss BSV 2015 darf neu über einen weiteren Raum aus dem Büro bis zum horizontalen oder vertikalen Fluchtweg geflüchtet werden. Bei zusammenhängenden oder verbundenen Büroräumen ist dies sicher sinnvoll. Wie verhält es sich bei einem Gang mit einzelnen angeschlossenen Räumen? Wird der Gang als zweiter Raum betrachtet und muss somit nicht die Anforderungen an einen horizontalen Fluchtweg erfüllen?
Bei der Nutzung Büro darf der Fluchtweg über maximal einen angrenzenden Raum zu einem horizontalen oder vertikalen Fluchtweg führen. Die vertikalen und horizontalen Fluchtwege müssen die weiteren brandschutztechnischen Anforderungen erfüllen, wie Sicherheitsbeleuchtung und Bauweise mit Materialien RF1, und darf keine Brandlasten aufweisen.
Die maximale Fluchtweglänge innerhalb der Nutzungseinheit bis zu einem vertikalen Fluchtweg oder ins Freie beträgt 35 m. Die maximale Fluchtweglänge kann mit einem horizontalen Fluchtweg auf max. 50 m verlängert werden, wenn zwei Fluchtrichtungen (z.B. unterschiedliche vertikale Fluchtwege) vorhanden sind.
Insofern kann der Korridor als zweiter Raum einer Nutzungseinheit betrachtet werden, soweit die maximale Fluchtweglänge nicht überschritten wird und der Brandschutzabschluss zum vertikalen Fluchtweg die Anforderung EI30 erfüllt.