Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
Einfamilienhaus
Gebäudehöhe
max. 2 Stockwerke
Wenn der vorgeschriebene Brandschutzabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Ersatzmassnahmen getroffen werden. Der Brandschutzabstand kann z.B. reduziert werden, wenn mindestens eine der angrenzenden Aussenwände über einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten verfügt. Sind beide Aussenwände feuerwiderstandsfähig ausgebildet, können vorhandene Fensteröffnungen versetzt angeordnet werden. Eine Liste mit Ersatzmassnahmen finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», im Anhang zu Ziffer 2.4.
Betonwände müssen mindestens 12 cm breit sein, um einen Feuerwiderstand von 30 Minuten aufzuweisen (siehe dazu Allgemein anerkannte Bauprodukte, Kapitel 3.1). Wände mit Fertigbetonteilen sind häufig dünner. In diesen Fällen muss der Feuerwiderstand z.B. mit einer Feuerwiderstandsprüfung nachgewiesen werden. Ebenfalls nachgewiesen werden müssen hochfeste Betonbauteile.
Ein offener Carport gilt bis zu einer Fläche von 150 m2 als Nebenbaute. Damit ist auch hier ein Mindestabstand von 4 m gefordert.