Standort des Gebäudes
St. Gallen
Nutzung
max. 2 Stockwerke
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Die Situation:
Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Absatz 3.6.3, Ziffer 2b, darf auf die Unterteilung der Installationsschächte verzichtet werden, wenn zuoberst für den Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall eine direkt ins Freie führende Öffnung angeordnet wird, welche entweder ständig offen ist oder von einem sicheren Ort aus geöffnet werden kann. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss 5 % des Schachtquerschnittes betragen.
Frage 1: Ist es bei einem Schacht wie oben beschrieben zulässig, wenn für Servicezwecke in jedem Geschoss ein einfacher Holzboden (ohne Feuerwiderstand) eingebaut wird, wenn dieser ebenfalls die zuoberst geforderte freie geometrische Öffnung von 5 % des Grundrisses aufweist?
Frage 2: Bei einem Schacht wie oben beschrieben: Ist es zulässig, wenn anstelle des in Frage 1 beschriebenen Holzbodens eine Betondecke REItt eingebaut ist, wobei die Summe der verbleibenden Restöffnung aller vorhandenen Deckenaussparrungen nach Einbau aller Leitungen mindestens 5 % der Grundrissfläche beträgt.
Antwort:
Sowohl der Einbau eines Holzbodens (Frage 1) als auch die Variante mit der Betondecke (Frage 2) sind zulässig, sofern die geometrische Öffnung auf jedem Geschoss mindestens 5 % der Schachtquerschnittsfläche beträgt.