Standort des Gebäudes
Zürich
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Nutzung
andere Nutzung
Beschreibung
Betreuung von Personen mit körperlichen und geistigen Einschränkungen
Für solche Lösungen gibt es keine explizite Regelung. Es gilt der Grundsatz, dass Fluchtwege jederzeit freigehalten werden müssen und eine minimale Durchgangsbreite, die durch die Nutzung des Gebäudes definiert ist, aufweisen müssen.
Grundsätzlich gibt es zwei Lösungsansätze:
- Die Durchgangsbreite wird gemäss der minimalen Türbreite (in der Regel 0,90 m) neben dem Pfosten freigehalten
- oder der Pfosten wird so montiert, dass er nicht fest mit dem Bau verbunden ist (z.B. in eine Bodenhülse gesteckt) und jederzeit ohne zusätzlichen Kraftaufwand entfernt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass solche Problemstellungen immer objektspezifisch von der örtlich zuständigen Behörde bewilligt werden müssen und dass durch diese Lösungen möglicherweise zusätzliche Brandschutzmassnahmen gefordert werden können.
Bitte beachten Sie:
Ihr Bauvorhaben liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.