Ist es erlaubt, ein RWA-Fenster geöffnet zu lassen und gibt es eine Pflicht zur Revision?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m, Kanton St. Gallen

RWA-Fenster dürfen grundsätzlich für den Normalbetrieb genutzt werden. Die Voraussetzung ist, dass die Funktion dafür vorgesehen ist und sich die Fenster jederzeit spätestens durch die Feuerwehr schliessen lassen (manuell oder über einen Taster bzw. Schlüsselschalter).

Alle Sicherheitseinrichtungen und -anlagen müssen ordnungsgemäss unterhalten und periodisch kontrolliert werden, so dass sie stets funktionstüchtig sind. Die Wartungen müssen dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgelegt werden.

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