Ist es erlaubt, ein RWA-Fenster geöffnet zu lassen und gibt es eine Pflicht zur Revision?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m, Kanton St. Gallen

RWA-Fenster dürfen grundsätzlich für den Normalbetrieb genutzt werden. Die Voraussetzung ist, dass die Funktion dafür vorgesehen ist und sich die Fenster jederzeit spätestens durch die Feuerwehr schliessen lassen (manuell oder über einen Taster bzw. Schlüsselschalter).

Alle Sicherheitseinrichtungen und -anlagen müssen ordnungsgemäss unterhalten und periodisch kontrolliert werden, so dass sie stets funktionstüchtig sind. Die Wartungen müssen dokumentiert und auf Verlangen der zuständigen Behörden vorgelegt werden.

2 Gedanken zu “Ist es erlaubt, ein RWA-Fenster geöffnet zu lassen und gibt es eine Pflicht zur Revision?”

  1. Sehr geehrte Damen und Herren

    Danke für Ihre Information. Ich bin STWE und Ausschussmitglied in unserem 3-stöckigen MFH mit 12 Eigentumswohnungen, einer RWA, und einem Treppenhaus, in Seewen/SZ.
    Unser Hauswart lässt die RWA, ausser in den kalten Wintermonaten, (fast) immer offen. Ich finde dies nicht zweckentsprechend und habe darum beim zuständigen Amt und andern Amtsstellen Erkundigungen eingeholt. Diese ergaben ein sehr differenziertes Bild. Während die Einen sagen die RWA muss immer geschlossen sein, sagen die Andern es spiele keine Rolle ob sie offen oder zu ist.

    Nun meine Frage:
    Was stimmt nun? Wenn offen, dann wann, wie lange, oder möglichst zu?

    Vielen Dank für Ihre kurze Rückmeldung.

    Martin Inderbitzin
    Achermattstrasse 4
    6423 Seewen
    077 505 90 04

    1. Wie im Beitrag beschrieben, dürfen RWA-Fenster im Normalbetrieb genutzt werden, wenn diese Funktion vom Hersteller vorgesehen ist und sich die Fenster jederzeit spätestens durch die Feuerwehr öffnen lassen. Wenn dies gegeben ist, spielt es keine Rolle, ob die Fenster im Normalbetrieb offen oder geschlossen sind.

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