Ist es erlaubt, ein Kajak in einer privaten Einstellhalle über dem Auto frei zu lagern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Ich bin derzeit auf der Wohnungssuche und habe ein interessantes Angebot bekommen. Wichtig für mich ist aber, dass ich in der Einstellhalle abgesehen von meinem Auto auch mein Kajak (411 x 91 x 60 cm) lagern kann. Die Immobilienfirma hat gesagt, man dürfe nur Material im Parking lagern, das in einem feuerfesten Schrank Platz hat und hat mich auf die Website der GVB verwiesen. Auf Ihrer Website steht aber etwas anderes im Beitrag  «Was darf nicht in einer Einstellhalle gelagert werden?»

Ist es erlaubt, ein Kajak in einer privaten Einstellhalle über dem Auto frei zu lagern20 mithilfe eines Fahrradlifts der die max. Kajaklast nicht übersteigt? Brauche ich dafür eine Baubewilligung um den Fahrradlift mithilfe vier Schwerlastbolzenanker an der Decke zu befestigen?

Objekt: privates Parking, Kanton Bern

Gemäss Brandschutzvorschriften dürfen Sie in einem nicht öffentlichen Parking (Fläche über 600 m2) pro Einstellplatz folgende Gegenstände lagern:

  • 1 Schrank für Autozubehör: Inhalt 0.5 m3, wenn der Schrank aus brennbarem Material (z.B. Holz) besteht; Inhalt 1 m3 bei einem Schrank aus nicht brennbarem Material (z.B. Blech)
  • zusätzlich ein Satz Pneus sowie sperrige und häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Dachboxen oder Sportgeräte

Das Kajak dürfte also aufgrund der Brandschutzvorschriften beim Einstellplatz gelagert oder aufgehängt werden.

Eine rechtlich verbindliche Antwort erhalten Sie von der zuständigen Brandschutzbehörde. Für Wohnbauten ist der Feueraufseher der Gemeinde zuständig, für Parkings ab 50 Fahrzeuge die GVB.

Ihr Anliegen ist jedoch nicht nur eine Frage des Brandschutzes. Die Eigentümerschaft kann Nutzungsordnungen erlassen, die Bestandteil des Mietvertrags sind. Diese können weiter gehen als die Mindestmassnahmen der Brandschutzvorschriften. Daher ist es möglich, dass das Anbringen solcher Haltevorrichtungen gemäss der Nutzungsordnung untersagt ist.

Für das Bohren von Ankerschrauben müssen Sie kein Baugesuch einreichen. Sie müssen aber mit der Immobilienverwaltung klären, ob Sie die Haltevorrichtung so befestigen dürfen. Die Verwaltung muss die Zustimmung dazu geben.