Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Aargau
Grundsätzlich scheint Ihr Vorhaben machbar. Wir empfehlen jedoch, für eine objektbezogene und verhältnismässige Umsetzung eine Brandschutzfachperson beizuziehen.
Folgende Anforderungen dürften für Ihr Vorhaben relevant sein:
Aussentreppe:
- Die Aussenwand muss mit Feuerwiderstand EI30 ausgeführt sein
oder
- das Aussenwandbekleidungssystem muss inklusive Verglasungen und Türen der Brandverhaltensgruppe RF1 entsprechen
oder
- die Treppe muss mindestens 1,2 m von der Fassade entfernt sein (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.2.)
Führt der Fluchtweg auch über eine Laube, kommen die Bestimmungen zu den Laubengängen zur Anwendung. Das heisst, die Baustoffe müssen der Brandverhaltensgruppe RF1 entsprechen. Bei der Lauffläche ist eine brennbare Konstruktion erlaubt, sie muss jedoch einen Feuerwiderstand von 30 Minuten aufweisen (siehe Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.4).
Für Gebäude geringer Höhe ist eine Treppenkonstruktion mit Baustoffen RF1 oder RF2 (zum Beispiel Eiche) möglich (siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Flucht- und Verwendung von Baustoffen» , Tabelle zu Ziffer 4.2).