Objekt: Gewächshaus, bis 11 m hoch
Die Sicherheitsabstände von Feuerungsaggregaten, Abgasanlagen und Verbindungsrohren zu brennbaren Baustoffen wie Polykarbonat sind in der Leistungserklärung des Herstellers oder in der «VKF Technischen Auskunft» aufgeführt.
Ist keine Leistungserklärung vorhanden und das Feueraggregat nicht bei der VKF aufgeführt, sind die geforderten Sicherheitsabstände abhängig von den Oberflächentemperaturen des Feuerungsaggregats:
- bis zu 100 °C: 0,1 m
- bis zu 200 °C: 0,2 m
- bis zu 400 °C: 0,4 m
Ausnahmen:
- Bei Feuerungsaggregaten mit offenem oder verglastem Feuerraum ist im Strahlungsbereich ein Sicherheitsabstand von 0,8 m, bei Feuerungsaggregaten mit gerichteter Wärmestrahlung ein Abstand von 2 m einzuhalten.
- Die Sicherheitsabstände dürfen halbiert werden, wenn ein hinterlüfteter Strahlungsschutz aus Baustoffen der RF1, eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 oder eine Wand aus Baustoffen der RF1 von mind. 60 mm Dicke angebaut wird. Der Strahlungsschutz, die Brandschutzplatte und die Wand müssen dauerwärmebeständig sein.
Der Sicherheitsabstand von nicht wärmegedämmten Abgasanlagen und Verbindungsrohren zu brennbarem Material richtet sich nach der Temperaturklasse der Abgasanlage. Bei einer Holzfeuerung beträgt die Temperaturklasse T400. Der Sicherheitsabstand zu brennbarem Material beträgt in diesem Fall 0,2 m. Durchdringungen durch brennbare Konstruktionen sind mit Baustoffen RF1 auszurollen. Die Ausrollung muss mindestens so gross sein wie der geforderte Sicherheitsabstand (20 cm).
Informationen dazu finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen», Ziffer 3.11.