In Zuge der Renovierung einer bestehenden baulichen Anlage möchte der Bauherr in einer Werkstatt mit einer Stahlkonstruktion zwei zusätzliche begehbare Ebenen einbauen, die als Lager genutzt werden sollen. Die Gesamtgrundfläche beider Ebenen wäre kleiner als 50 % des darunter liegenden Luftraumes. Kann dieses noch als Galerie geltend gemacht werden oder spricht man dann schon über ein Zwischengeschoss, weil es zwei begehbare Ebenen sind? Die Rettungsweglänge (< 35 m) aus beiden Ebenen wäre in jedem Fall eingehalten.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe und Industrie, Gebäudehöhe: 11 bis 30 m, Kanton Basel-Stadt

Gemäss Ihrer Beschreibung handelt es sich um Galerien (einen Beitrag zur Unterscheidung von Galerie und Raum finden Sie hier). Die Anzahl an übereinanderliegenden Galerien ist grundsätzlich nicht eingeschränkt, ist jedoch durch die Fluchtweglänge limitiert.

Feuerwiderstandsanforderungen gibt es bei Galerien innerhalb von Räumen nicht. Aus unserer Sicht könnte das Bauvorhaben so erstellt werden, bitte klären Sie aber die objektbezogenen Brandschutzmassnahmen anhand Ihrer gesamtheitlichen Brandschutzpläne abschliessend mit der lokal zuständigen Brandschutzbehörde.

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