In Wohnhäusern wird gemäss der VKF-Bradschutzrichtlinie 17-15 keine Notbeleuchtung verlangt. Für andere Nutzungen in Verbindung mit Wohngebäuden, z. B. Parkings, wird eine Notbeleuchtung in der Nutzung und in den Fluchtwegen verlangt. Im Stand-der-Technik-Papier «Notbeleuchtung» der SLG wird hingegen eine Notbeleuchtung in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern gefordert (Kapitel 5.7.1.4). Welche Anforderungen sind nun massgebend?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Die Brandschutzrichtlinien stellen die gesetzliche Grundlage dar. Die darin formulierten Anforderungen sind verbindlich. Stand-der-Technik-Papiere hingegen werden von Verbänden verfasst. Rechtsverbindlich sind sie nicht. Sie bringen weiterführende Anforderungen ins Spiel, die grundsätzlich sinnvoll sind, bei denen oft aber auch ein wirtschaftliches Interesse mitspielt. Die VKF anerkennt Stand-der-Technik-Papiere, wenn diese keine Wiedersprüche zu den Anforderungen der Brandschutzvorschriften aufweisen und diese nicht unterschreiten.

Als Vollzugsbehörde der Brandschutzvorschriften im Kanton Bern stützen wir uns ausschliesslich auf die VKF-Richtlinien. Freiwillige weiterführende Massnahmen sind natürlich jederzeit zulässig, werden aber nicht gefordert.

Bitte beachten Sie:
Ohne Angabe des Kantons beruht unsere Antwort auf den schweizweit gültigen Vorschriften sowie den Bestimmungen im Kanton Bern. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert