In welchem Fällen darf bei Lüftungsanlagen auf Brandschutzklappen verzichtet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Die Frage im Detail
In der Brandschutzrichtlinie 25-15 «Lufttechnische Anlagen», Absatz 3.8.2, Ziffer 2, werden Fälle aufgeführt, in denen auf Brandschutzklappen verzichtet werden kann. Darf Buchstabe d (bei Lüftungsanlagen von Nasszellen) auch für Wohnungslüftungen angewendet werden? Insbesondere bei reinen Abluftanlagen, die ausschliesslich Nasszellen belüften und eine Nachströmung mit einem Aussenluftdurchlass in einem anderen Zimmer haben.

Falls Nein: Ist bei einer solchen Anlage (wie zuvor beschrieben) Buchstabe f (in Hochhäusern bei Lüftungsanlagen von Nasszellen, Wohnungsküchen und dergleichen, sofern je Steigkanal nicht mehr als 5 Geschosse angeschlossen sind) anwendbar?

Die Antwort
Die Regelung mit maximal fünf angeschlossenen Geschossen gilt grundsätzlich nur für Hochhäuser ab 30 m Gebäudehöhe. Für Wohnungen (und Beherbergungsbetriebe) in weniger hohen Gebäuden gilt hingegen: Auf Brandschutzklappen kann verzichtet werden, sofern die Fläche des Lüftungsabschnitts 600 m² nicht übersteigt. Das bedeutet, dass geschossübergreifend mehrere Bereiche zu einem Lüftungsabschnitt zusammengefasst werden können – jedoch nur bis zu dieser maximalen Fläche. Wird sie überschritten, ist eine Brandschutzklappe erforderlich. Die konkrete Auslegung ist in jedem Fall projektspezifisch vorzunehmen und mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzustimmen.

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