In unserem umgebauten Schulhaus haben wir neu Brandabschnitte im Treppenhaus. Dürfen Bilder, Infoblätter und Zeichnungen im Treppenhaus aufgehängt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, bis 11 m hoch, Kanton Appenzell-Ausserrhoden

Bilder, Infoblätter oder Zeichnungen gelten aus Sicht des Brandschutzes als Dekorationen. Grundsätzlich sind in Flucht- und Rettungswegen keine brennbaren Dekorationen erlaubt. In der Regel führen Bilder oder Zeichnungen in einem Schulhaus jedoch zu keinen Beanstandungen.

Was in Ihrem Fall im Treppenhaus erlaubt ist, liegt im Ermessen der Brandschutzbehörde. Wir empfehlen Ihnen deshalb, dies direkt mit der Behörde zu klären.

Informationen, was beim Anbringen von Dekorationen weiter zu beachten ist, finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Organisatorischer Brandschutz – die Pflichten der Nutzer» im Abschnitt «Dekorationen» und in der Brandschutzrichtlinie 12-15 «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz», Ziffer 4.4.1, Absatz 3.

2 Gedanken zu “In unserem umgebauten Schulhaus haben wir neu Brandabschnitte im Treppenhaus. Dürfen Bilder, Infoblätter und Zeichnungen im Treppenhaus aufgehängt werden?”

  1. Guten Tag.

    Ich habe ein kleines Problem mit ein paar Nachbarn die ständig die Feuerschutztüren im Keller/Hobbyraum Bereich offen stehen lassen und blockieren trotz Schliessmechanismuss. Sowie mit ihren Schuhschränken im Treppenhaus die Sicherheit einschränken. Gibt es ein Merkblatt wo man ihnen zukommen lassen kann? Mit freundlichen Grüssen Michael Dätwyler

    1. Zu den Türen:
      Der Zweck eines Türschliessers an einer Brandschutztüre ist natürlich, dass der Abschluss seine Funktion erfüllt und im Normalfall geschlossen ist. So kann z. B. bei einem Treppenhausabschluss verhindert werden, dass bei einem Brandereignis der Fluchtweg nicht verraucht wird und passierbar bleibt. Brandschutztüren zu blockieren oder zu unterkeilen stellt eine Verletzung der Brandschutzvorschriften dar.
      Ein Merkblatt können wir Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Falls das direkte Gespräch nichts bewirkt, gibt es auch technische Möglichkeiten in Form von Brandfallsteuerungen, um den Brandschutzanforderungen und den Bewohnern gerecht zu werden: Die Türe wird dabei beispielsweise mit einem Rückhaltemagneten, welcher über eine Brandmeldeanlage oder Einzelrauchmelder angesteuert ist, offengehalten. Detektieren die Melder Rauch, wird die Stromzufuhr zum Magneten unterbrochen und die Türe fällt zu. Eine weitere Möglichkeit mit einem ähnlichen Funktionsprinzip sind sogenannte Freilauftürschliesser, welche ebenfalls mit einem Brandalarm aktiviert werden.

      Zum Treppenhaus:
      Bei Ihrem Treppenhaus handelt es sich um einen vertikalen Fluchtweg. Gemäss Brandschutzvorschriften müssen vertikale Fluchtwege immer frei und sicher benutzbar sein. Grundsätzlich dürfen im Treppenhaus deshalb keine Brandlasten wie Schuhschränke aufgestellt werden. Die Brandschutzbehörden lassen hier jedoch einen gewissen Spielraum – es kommt jedoch darauf an, in welchem Kanton Sie wohnen. Im Kanton Bern ist pro Wohnung ein nicht brennbarer, fix an die Wand montierter Schuhschrank bis 0,2 m3 erlaubt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine freie Durchgangsbreite von 1,2 m bleibt. Weitere Informationen dazu, was im Kanton Bern in Treppenhäusern erlaubt ist, finden Sie auf der Webseite der Gebäudeversicherung Bern.

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