In unserem Mehrfamilienhaus sind drei Wohnungen durch ein Treppenhaus erschlossen. Auf jedem Geschoss gibt es einen Lüftungsflügel mit mehr als 0.3m2 Fläche. Allerdings liegt der Lüftungsflügel im obersten Geschoss unterhalb der Wohnungstüre. Ist dies zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zürich

Die Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen macht für diese Situation keine weiteren Vorgaben. Somit muss das Fenster nicht zwingend höher als die Türe sein. Wir empfehlen jedoch, die Lösung von der zuständigen Brandschutzbehörde absegnen zu lassen.

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