Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zürich
Die Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen macht für diese Situation keine weiteren Vorgaben. Somit muss das Fenster nicht zwingend höher als die Türe sein. Wir empfehlen jedoch, die Lösung von der zuständigen Brandschutzbehörde absegnen zu lassen.