Objekt: Wohnen, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
In Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten müssen Feuerungsaggregate wie Ölbrenner in separaten Heizräumen aufgestellt werden. Der geforderte Feuerwiderstand von Wänden und Türen hängt von der Nennwärmeleistung der Heizung ab:
Bis 70 kW:
- Trennwand: gleicher Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, jedoch mindestens EI 30, im Untergeschoss EI60
- Türe mindestens EI 30
Ab 70 kW:
- Trennwand mindestens EI 60
- Türe mindestens EI 30, die Türe muss in Fluchtrichtung öffnen
Dicke und Konstruktion der Trennwand sind nach der Dokumentation des Lieferanten (Fermacell Brand & Schallschutz und Fermacell Wände/Decken) oder nach den Dokumentationen von Lignum auszuführen.
Andere Bauprodukte, die Sie verwenden dürfen, sind in der Publikation «Allgemein anerkannte Bauprodukte» der VKF aufgelistet.
Weitere Informationen zur Auslegung von Heizräumen finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz Heureka unter der Nutzung Wohnen/Mehrfamilienhaus im Thema «Heizungen, Öfen und Cheminées» oder in der Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen».
Darf in einem Velokeller ohne Brandschutz ein Töffli deponiert werden – es ist ein Mehfamilienhaus von insgesamt 8 Wohnungen?
Bitte beachten Sie diesbezüglich den folgenden Beitrag: https://forum-brandschutz.ch/haeufige-fragen/unsere-fahrradraeume-liegen-innerhalb-eines-wohnhauses-und-verfuegen-ueber-keine-speziellen-brandschutzmassnahmen-kein-feuerloescher-kein-ablauf-keine-brandschutztueren-duerfen-rasenmaeher-benzi/