In meinem Mehrfamilienhaus möchte ich im Dach keinen Rauch- und Wärmeabzug machen. Gemäss Brandschutzvorschriften besteht die Möglichkeit, in jedem Geschoss ein Fenster mit einer Öffnungsfläche von 0,3 m2 in die Fassade einzubauen. Die Brandschutzrichtlinie sagt aber nichts über die Lage der Fenster aus. Muss das Fenster im obersten Geschoss ganz oben sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnen, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Sie interpretieren die Brandschutzrichtlinie korrekt. In jedem Geschoss muss ein Fenster mit einer Öffnungsfläche von 0,3m2 vorhanden sein. Mit «Geschoss» ist in diesem Fall jedes Treppenpodest gemeint, auch solche in einem Zwischengeschoss. Über die Lage der Fenster macht die Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» keine Angaben.

Die Fenster müssen von Hand geöffnet werden können. Daher macht ein Fenster im obersten Bereich an oberster Stelle in der Regel keinen Sinn, da es ohne Hilfsmittel nicht erreichbar ist. Wenn das Treppenhaus in jedem Geschoss resp. Treppenpodest ein Fenster aufweist, ist dies ausreichend.

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