In einer öffentlichen Einstellhalle sind einzelne «private» Bereiche (vermietete Einstellhallenplätze von Wohnungsmietern und Eigentümern) abgetrennt. Die Zugänge dazu sind mit Brandschutz-Schiebetüren versehen und nur die Mieter können diese Bereiche betreten und befahren. Gelten für die Lagerung von Material in diesen Bereichen die «üblichen» Bedingungen oder ist das Lagern von Material gänzlich untersagt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellraum in einem Mehrfamilienhaus, Kanton Bern

Wenn diese abgetrennten Bereiche als separate Brandabschnitte ausgebildet sind und die Brandabschnittsfläche pro Bereich weniger als 600m2 beträgt, können diese als «Einstellräume im Gebäude» beurteilt werden.

Das heisst, Sie dürfen Material lagern. Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter «Einstellräume im Gebäude» im Abschnitt «Lagerung von Material».

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert