In einer Demenzabteilung im 1.OG ist die Fluchttreppe mit einem Türchen gesichert, damit die Bewohner nicht die Treppe herunterfallen können. Die Praxis hat gezeigt, dass das Türchen zusätzlich gesichert sein muss (Neugierde der Bewohner) – gleichzeitig soll der Fluchtweg jederzeit zugänglich sein. Wie löst man ein solches Problem?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Im Grundsatz gilt, dass Fluchtwege jederzeit begehbar sein müssen; Notausgänge müssen mit einem Handgriff geöffnet werden können (z.B. Notausgangsverschluss gemäss SN EN 179 und DIN EN 13637).

Die Brandschutzvorschriften machen keine genaueren Angaben für Demenzabteilungen, Gefängnisse oder ähnliches. Daher ist eine schutzzielführende Lösung zu finden. Solche Lösungen müssen vor Ort besprochen werden. Eine Möglichkeit ist z.B., dass Türen nur mit einem zusätzlichen Handtaster freigegeben werden können. Die Erfahrung zeigt, dass demente Leute mit der Koordination der zwei Freigabeelemente überfordert sind.

Solche organisatorischen Ersatzmassnahmen, die vom Standardkonzept abweichen, sind betriebsspezifisch abzustimmen und in Konzepten festzulegen. In der Regel müssen sie von der zuständigen Brandschutzbehörde freigegeben werden. Unabdingbar ist dabei die Einweisung und regelmässige Schulung des Personals in der Ereignisbewältigung auf Grundlage der festgelegten Konzepte.

Wir empfehlen deshalb, mit der zuständigen Brandschutzbehörde Kontakt aufzunehmen und vor Ort eine praxisgerechte Lösung festzulegen. Wenn Sie mehr als 20 Personen betreuen, ist im Kanton Bern die GVB zuständig, bei weniger als 20 Patienten (im gesamten Beherbergungsbetrieb) gilt Ihre Einrichtung als Wohnhaus. In diesem Fall ist der Feueraufseher der Gemeinde zuständig, siehe Zuständigkeiten im Bereich Brandschutz auf der Website der GVB.

 

 

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