In einem Schulhaus bilden das EG und das UG eine Nutzungseinheit. Im UG will die Schulleitung im Fluchtkorridor Schränke aufstellen. Stimmt es dass die sichtbaren Schrankfronten RF1 entsprechen müssen, aber keine Anforderungen an den Feuerwiderstand haben?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m, Kanton Zürich

Die Frage lässt sich so nicht beantworten. Bitte beachten Sie: Nutzungseinheiten haben keine vertikale Ausdehnung. Sie beinhalten nur Nutzräume, aber keine horizontalen oder vertikalen Fluchtwege.

Nutzungseinheiten sind den Fluchtwegen zugeordnet, und haben à priori nichts mit Brandabschnitten zu tun (worauf Ihre Frage möglicherweise abzielt).

Innerhalb von Nutzungseinheiten gelten die allgemeinen nutzungsbezogenen Anforderungen. Einbauschränke sind in horizontalen Fluchtwegen zulässig, sofern die zugehörigen vertikalen Fluchtwege (Treppenhäuser) von den horizontalen (Korridore) feuerwiderstandsfähig abgetrennt sind. Dabei müssen die Schrankfronten der Anforderung RF 1 entsprechen.

Bei «offenen» Treppenhäusern (ohne Brandabschluss zwischen Treppenhaus und Korridoren), gelten für den ganzen Fluchtwegbereich die Anforderungen für vertikale Fluchtwege; d.h. hier sind keine Einbauschränke zulässig.

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