In einem Raum mit grosser Personenbelegung ist ein Durchgang zu einem Fluchtweg ca. 4m lang und beidseitig mit je 4 Stühlen bestückt. Die Stühle stehen mit dem Rücken zueinander, auf einer Seite sind sie am Boden fixiert. Kann ich mich für die Berechnung der Durchgangsbreite zwischen den Stühlen auf Brandschutzrichtlinie 15-16, Ziffer 3.5.5. berufen, wo die Minimalbreite bei Bestuhlung mit 45 cm angegeben wird?

Beitrag der Gebäudeversicherung St. Gallen

Standort des Gebäudes

St. Gallen

Gebäudehöhe

nicht relevant/unbekannt

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

Unterhaltungsbetrieb

Wenn wir Ihre Beschreibung richtig verstehen, handelt es sich bei dem Durchgang um den Verkehrsweg innerhalb des Raums. Ein Verkehrsweg muss mindestens 1.20 m breit sein. 45 cm ist lediglich die Mindestbreite des Durchgangs zwischen einzelnen Stuhlreihen, der zu einem Verkehrsweg führt. Eine gute Übersicht bietet die Grafik «Freier Durchgang zwischen den Sitzreihen» in der VKF-Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» Anhang zu Ziff. 3.5.5.

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