In einem privaten Parking (Grundfläche mehr als 600 m2) darf grundsätzlich keine Werkstatt eingerichtet werden. Gibt es da Ausnahmen? Wer haftet im Fall eines Brandes?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Bern

Nutzung

Einstellräume und Parkings

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Es gibt keine Ausnahme, in der eine solche Nutzung zugelassen wäre. Eine Werkstatt in einem Parking würde nicht bewilligt werden. Ausschliesslich Fahrzeuge und allenfalls fahrbare Baumaschinen können als bestimmungsgemässe Nutzung eines Parkings betrachtet werden.

Die Haftungsfrage können wir nicht beurteilen. Im Schadensfall wird die Verschuldensfrage durch die zuständigen Gerichte beurteilt.

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