In einem Neubau (3 Familienhaus) ist geplant, dass die Hauseingangstüre von aussen nach innen und links öffnet (Öffnungswinkel ca. 100 Grad). Hinter der Tür befindet sich der Vorplatz zum Lift. Damit muss eine Person mit Rollstuhl die Türe wieder schliessen, um den Lift zu erreichen. Und wenn die Türe offensteht, muss ein Rollstuhlfahrer diese zuerst schliessen, damit er vorbeikommt, um ins Freie zu gelangen. Für eine Person ohne Rollstuhl gilt dasselbe, mit dem Unterschied, dass die Türe in diesem Fall nicht ganz geschlossen werden muss. Ist diese Situation mit behindertengerechtem Bauen vereinbar? Sind die Brandschutzvorschriften bezüglich Fluchtwege so eingehalten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 2 Stockwerke, Kanton Schaffhausen

Zum Thema hindernisfreies Bauen können wir Ihnen keine Auskunft geben. Wir empfehlen Ihnen, sich an die Beratungsstelle procap zu wenden.

Im Brandschutz gilt der Grundsatz: «Fluchtwege müssen jederzeit frei und sicher begehbar sein». Der Lift ist jedoch nicht Teil des Fluchtwegs. Wenn das Treppenhaus durch diese Situation jederzeit sicher begehbar bleibt, sind die Anforderungen an den Brandschutz erfüllt.

Weitere Informationen zur Auslegung von Fluchtwegen finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung «Wohnen» im Thema «Flucht- und Rettungswege».

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