In einem Mehrfamilienhaus mit einer Geschossfläche <900m2 sind zwei vertikale Fluchtwege vorgesehen, die über einen gemeinsamen Hauseingang im EG ebenerdig ins Freie führen. Gemäss Artikel 2.4.1, Absatz 3, der Brandschutzrichtlinie 16-15 müssen mehrere vertikale Fluchtwege unabhängig voneinander an einen sicheren Ort führen. Ist ein gemeinsamer Hauseingang trotzdem zulässig, da lediglich ein vertikaler Fluchtweg gefordert wäre?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Wallis

Diese Frage ist in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Wir, die Fachstelle Brandschutz der GVB, interpretieren dies für den Kanton Bern folgendermassen: Sind die maximalen Fluchtweglängen zu den vertikalen Fluchtwegen eingehalten, kann auf die brandabschnitts- und fluchtwegtechnische Trennung der Treppenhäuser verzichtet werden. Vorausgesetzt, es sind keine Abschlüsse zwischen Korridoren und Treppenhäusern gefordert. Das heisst, es sind keine separaten Ausgänge notwendig. Ihr gemeinsamer Hauseingang ist damit zulässig. Wir empfehlen Ihnen jedoch, die Treppenhäuser trotzdem zu entkoppeln.

Da diese Situation nicht explizit geregelt ist, empfehlen wir Ihnen zudem, dies mit der Brandschutzbehörde in Ihrem Kanton zu klären.

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