In einem Mehrfamilienhaus ist ein Treppenhaus mit einem Auftrittsmass von 22 cm und einer Steigung von 19.64 cm geplant. In der Brandschutzrichtlinie «Flucht- und Rettungswege», Anhang zu Ziffer 2.5.1 sind andere Werte für Auftrittsmass und Steigung aufgeführt. Müssen diese eingehalten werden? Und bestehen für diese Masse weitere Richtlinien ausser dejenigen der bfu?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Brandschutzvorschriften machen keine Vorgaben, wie Treppen im Detail gestaltet werden müssen. Sie beschränken sich auf die Aussage, dass Treppen «sicher begehbar sind müssen». Bei der Ausgestaltung einer Treppe sind die Regeln der Baukunde massgebend. Darauf basiert das Steigungsverhältnis im Anhang zu Ziffer 2.5.1 der Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege». Das Mass ist keine Forderung seitens des Bandschutzes, sondern ein Richtwert, der beachtet werden, damit die Regeln der Baukunde eingehalten sind.

Beschrieben sind die Regeln der Baukunde in der Fachbroschüre «Treppen» der bfu. Sie verweist auch auf die weiteren Baunormen zum Thema.

Bitte beachten Sie zudem: Brandschutzvorschriften und Stand-der-Technik-Papiere wie die Fachbroschüre «Treppen» sind klar voneinander abgegrenzt: Die Brandschutzvorschriften legen die Anforderungen fest (was) und die Stand-der-Technik-Papiere regeln, wie die Anforderungen erfüllt werden können (wie).

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