In der Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» finden Sie unter 4.2 eine Tabelle mit den Anforderungen an das Brandverhalten von Fluchtwegen und Innenräumen.
Unter «Treppen- und Podestkonstruktionen» finden Sie die Angaben für die tragende Struktur, also Treppenläufe und Podeste. Bei Gebäuden geringer Höhe sind hier brennbare Konstruktionen in RF2 möglich (siehe Fussnote 3). Für Treppengeländer ist die Fussnote 2 zu beachten: Brennbare Plattenwerkstoffe (in RF2 oder RF3) sind im Standardfall bis zu einem Anteil von max. 10% der Treppenhausgrundfläche bzw. bis max. 2 m2 pro Geschoss zulässig.
Im Einzelfall entscheidet die zuständige Brandschutzbehörde (im Kanton Bern ist das bei Wohnbauten der Feueraufseher der Gemeinde), ob andere ähnliche Konstruktionen gleichwertig sind.