In einem Mehrfamilienhaus führt der Fluchtweg über einen Laubengang ins Treppenhaus. Auch im Erdgeschoss führt der Fluchtweg über einen Laubengang zum Hauseingang. Die Türen von den Laubengängen zum Treppenhaus sind nicht verschlossen. Damit kann jeder Fremde über das Geländer des Laubengangs im Erdgeschoss steigen und hat Zutritt zum Treppenhaus. Darf die Türe zum Laubengang im Erdgeschoss von aussen verschlossen werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Türen in Fluchtwegen dürfen verschlossen werden, allerdings nur mit einem Schliesssystem nach der Norm SN EN 179. Türen mit solchen Schliesssystemen verfügen über einen Türdrücker, mit dem die Türe einfach und ohne Schlüssel von innen, also in Fluchtrichtung, geöffnet werden kann.

In Ihrem Fall dürfte die Türe also von der Seite des Treppenhauses verschlossen werden, nicht aber von der Seite, die zu den Wohnungen führt. Damit bliebe der Zugang für Fremde bestehen. Wenn Sie die Türe von der Seite der Wohnungen her abschliessen, ist der Fluchtweg nicht mehr gewährleistet. Dies wäre nur erlaubt, wenn die Wohnungen im Erdgeschoss zusätzlich über andere Fluchtwege verfügen.

 

 

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert