In einem landwirtschaftlichen Gebäude mit einem Wohnteil (Einfamilienwohnung) ist im Innern des landwirtschaftlich benutzten Teils ein Raum vorhanden, in welchem Brennholz (mehr als 5m3) gelagert wird. Muss dieser Brennholzraum mit Feuerwiderstand EI 60 abgetrennt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Waadt

Gebäudehöhe

11 m bis 30 m hoch

Nutzung

andere Nutzung

Beschreibung

Landwirtschaft

In einem landwirtschaftlich genutzten Oekonomiegebäude oder -teil sind Brandlasten wie Heu, Stroh, Holzschnitzel oder Brennholz grundsätzlich nicht limitiert. Das heisst, der Raum mit dem Brennholz muss nicht als separater Brandabschnitt mit Feuerwiderstand EI 60 ausgeführt werden.

Vom Oekonomieteil als Brandabschnitt abgetrennt sein müssen Wohnungen und Räume mit erhöhter Aktivierungs- oder Brandgefahr. Beispiele sind Einstellräume für Motorfahrzeuge, Heizräume, Gefahrstoff- und Treibstofflager oder Biogasanlagen. Ein Brennholzlager gilt diesbezüglich nicht als erhöhte Aktivierungs- oder Brandgefahr

Wird das Objekt nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, muss die Situation neu beurteilt werden. Je nach neuer Nutzung können Anforderungen an die Brandabschnittsbildung für ein Holzlager gestellt werden.

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