In einem Grossraumbüro im Erdgeschoss mit 45 Arbeitsplätzen und 70 Plätzen in Sitzungszimmern gibt es vier Fluchttüren ins Freie. Eine davon ist der Hauptzugang mit Windfang. Dieser soll umgebaut werden in eine Vereinzelungsanlage mit einer behindertengerechten Fluchttüre. Wie breit muss diese Türe mindestens sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Büro, bis 11 m hoch

Die minimale Breite von Türen und die Anzahl der Ausgänge werden grundsätzlich anhand der Personenbelegung festgelegt. Massgebend ist dabei der Raum mit der grössten Belegung. In Bürogebäuden sind jedoch unabhängig der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 90 cm zulässig.

Bei Ihrer Personenbelegung sind mindestens 3 Ausgänge à 90 cm Breite gefordert. Die Fluchtweglänge darf maximal 35 m lang sein.

Wird der neue Ausgang neben dem Windfang als Fluchtweg angerechnet, muss dieser eine lichte Durchgangsbreite von 90 cm aufweisen.

Weitere Informationen zu Fluchtwegen und Ausgängen in Bürogebäuden finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung «Büro» und Ihrer Gebäudegrösse im Thema «Flucht- und Rettungswege». Wie die lichte Durchgangsbreite zu verstehen ist, erklärt ein Glossareintrag.

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